Ohne Genehmigung dürfen Sie meist junge, dünne oder kranke Bäume fällen, dazu die meisten
Obstbäume. Ob ein Baum genehmigungspflichtig ist, regelt in Deutschland fast immer die
örtliche Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde. Ein Bundesgesetz allein reicht dafür nicht.
Häufige Grenze ist ein Stammumfang ab 80 Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe. Unterhalb
dieser Marke ist Fällen in vielen Kommunen frei. Manche Gemeinden haben aber gar keine
Satzung. Andere ziehen die Grenze enger oder weiter.
Zusätzlich gilt bundesweit ein Fällverbot zwischen März und September. Es gilt unabhängig
von jeder kommunalen Regel. Details dazu weiter unten.
Genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig: Die häufigsten Fälle

Die folgende Tabelle zeigt typische Kategorien, wie sie in vielen deutschen
Baumschutzsatzungen vorkommen. Prüfen Sie die genauen Werte trotzdem bei Ihrer Gemeinde. Die
Schwellen unterscheiden sich je nach Bundesland und Stadt teils deutlich.
| Kategorie | Meist genehmigungsfrei | Meist genehmigungspflichtig |
|---|---|---|
| Stammumfang | unter ca. 80 cm (1 m Höhe) | ab ca. 80 cm, oft ab 100 cm bei Nadelbäumen |
| Obstbäume | Apfel, Birne, Kirsche, Pflaume meist immer frei | selten, manche Satzungen schließen Walnuss aus |
| Kranke/tote Bäume | akute Gefahr, dokumentiert mit Fotos | wenn keine Gefahr erkennbar ist |
| Junge Anpflanzungen | oft unter 3-5 Jahren Standzeit | ältere, etablierte Bestandsbäume |
| Ziersträucher, Hecken | fast immer frei (kein «Baum» im Sinn der Satzung) | Bäume mit großer Krone (oft ab 5 m Durchmesser) |
| Nadelgehölze als Sichtschutz | oft frei unter der Umfangsgrenze | Waldbäume, Alleebäume auf Privatgrund |
Diese Einteilung ist eine grobe Orientierung. Manche Städte haben überhaupt keine
Baumschutzsatzung. Dort ist praktisch jeder Baum auf dem eigenen Grundstück frei fällbar –
außer während der gesetzlichen Schonzeit, die gleich folgt.
Die Schonzeit März bis September: Bundesgesetz, keine Ausnahme

Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 BNatSchG) verbietet radikale Schnitte und Fällungen
außerhalb des Waldes vom 1. März bis zum 30. September. Betroffen sind Bäume und Sträucher
gleichermaßen. Der Grund ist der Schutz brütender Vögel und anderer Tiere.
Diese Regel gilt bundesweit, auch wenn sonst keine Genehmigung nötig wäre. Selbst ein völlig
satzungsfreier Baum darf in dieser Zeit nicht gefällt werden.
Erlaubt bleiben in der Schonzeit schonende Form- und Pflegeschnitte. Dazu zählt zum Beispiel
das Einkürzen einzelner Triebe oder ein leichter Rückschnitt zur Verkehrssicherung. Ein
kompletter Kahlschlag oder das Absägen des Stamms zählt nicht mehr dazu.
Außerhalb der Schonzeit, also von Oktober bis Ende Februar, dürfen genehmigungsfreie Bäume
ganzjährig gefällt werden. Bei akuter Gefahr, etwa nach Sturmschäden, sind Ausnahmen auch in
der Schonzeit möglich. Sprechen Sie solche Fälle vorher mit der Unteren Naturschutzbehörde ab.
Bußgelder: Was illegales Fällen kosten kann

Wer einen genehmigungspflichtigen Baum ohne Erlaubnis fällt, riskiert ein Bußgeld nach der
jeweiligen Baumschutzsatzung oder nach dem Naturschutzrecht des Bundeslandes.
Die Höhe schwankt stark. Kleinere Verstöße bei einem einzelnen Baum liegen oft im Bereich von
wenigen Hundert Euro. Bei mehreren Bäumen oder besonders geschützten Exemplaren können
Bußgelder auch im niedrigen bis mittleren fünfstelligen Bereich liegen.
Zusätzlich zum Bußgeld verlangen viele Gemeinden eine Ersatzpflanzung. Sie müssen dann auf
eigene Kosten einen oder mehrere neue Bäume vergleichbarer Wertigkeit pflanzen.
Ein Verstoß gegen die Schonzeit nach Bundesnaturschutzgesetz wird unabhängig davon zusätzlich
geahndet, auch wenn der Baum selbst genehmigungsfrei gewesen wäre.
So finden Sie die Regeln Ihrer Gemeinde
Jede Kommune veröffentlicht ihre Baumschutzsatzung meist auf der eigenen Website, oft unter
«Umwelt» oder «Bauen und Grün». Suchen Sie dort nach «Baumschutzsatzung» plus dem Namen Ihrer
Stadt.
Fehlt eine Satzung, oder sind Sie unsicher, hilft ein Anruf bei der Unteren
Naturschutzbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt weiter. Dort bekommen Sie eine
verbindliche Auskunft, oft kostenlos.
Bei Grenzfällen lohnt sich das schriftliche Nachfragen per E-Mail. So haben Sie im Zweifel
einen Nachweis, dass Sie sich vorab informiert haben.
Messen Sie den Stammumfang selbst mit einem Maßband in einem Meter Höhe, bevor Sie anfragen.
Das beschleunigt die Auskunft, weil Sie die entscheidende Zahl schon parat haben.
Praktische Beispiele aus dem Alltag
Ein 15 Jahre alter Apfelbaum mit 60 Zentimetern Stammumfang lässt sich in den meisten
Gemeinden ohne Antrag fällen, sofern es nicht März bis September ist. Das gilt fast überall.
Obstbäume sind in praktisch jeder Satzung ausgenommen.
Eine 40 Jahre alte Blutbuche mit 150 Zentimetern Stammumfang fällt dagegen fast immer unter
die Genehmigungspflicht. Hier braucht es vorher einen Antrag bei der Gemeinde, unabhängig von
der Jahreszeit.
Ein durch Sturm abgeknickter, akut einsturzgefährdeter Baum darf aus Verkehrssicherungspflicht
oft sofort entfernt werden. Dokumentieren Sie den Schaden vorher mit Fotos. So können Sie den
Notfall im Nachhinein belegen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Bäume darf man ohne Genehmigung fällen?
Meist Obstbäume, junge Bäume unter der örtlichen Umfangsgrenze und Bäume in Gemeinden ohne
Baumschutzsatzung. Die genaue Grenze legt jede Kommune selbst fest.
Ab welchem Stammumfang braucht ein Baum eine Fällgenehmigung?
Häufig ab 80 Zentimetern Umfang, gemessen einen Meter über dem Boden. Manche Satzungen setzen
100 Zentimeter an, vor allem bei Nadelbäumen. Prüfen Sie den exakten Wert bei Ihrer Gemeinde.
Wann ist Baumfällen ohne Genehmigung erlaubt?
Immer dann, wenn der Baum unter die Schwelle der örtlichen Satzung fällt. Auch wenn keine
Satzung existiert oder es sich um einen ausgenommenen Obstbaum handelt. Die Schonzeit von
März bis September gilt aber trotzdem zusätzlich.
Welche Strafe droht bei illegalem Baumfällen?
Bußgelder reichen von wenigen Hundert Euro bei kleineren Verstößen bis zu mehreren Tausend
Euro bei schweren Fällen. Oft kommt eine Pflicht zur Ersatzpflanzung hinzu.
Darf ich einen kranken oder toten Baum jederzeit fällen?
Bei akuter Gefahr für Personen oder Gebäude ist das meist auch ohne Genehmigung und außerhalb
der Schonzeit möglich. Dokumentieren Sie den Zustand vorher mit Fotos als Nachweis.
Gilt die Schonzeit auch für Sträucher und Hecken?
Ja, § 39 BNatSchG erfasst auch Hecken und Sträucher außerhalb des Waldes. Radikale
Rückschnitte sind zwischen März und September ebenfalls verboten, leichte Pflegeschnitte
bleiben erlaubt.
Von unserer Garten-Redaktion, mit praktischer Erfahrung in Gartenrecht und
Grundstückspflege. Zuletzt aktualisiert: September 2026.
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